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Pressebericht zur Vortragsveranstaltung "Arbeitsrecht"

5. Juni 2023

Beschreibung:

Alles, was (Arbeits-)recht ist

Zuletzt war er vor zehn Jahren zu Gast. Jetzt informierte Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Wolf von der Kanzlei MTJZ PartG mbB (Großraum Büdingen) auf Einladung der Wirtschaftsjunioren Wetterau e.V. über aktuelle arbeitsrechtliche Themen.

Von Petra A. Zielinski

Kreissprecher Daniel Götz freute sich, den Referenten – selbst ein ehemaliger Wirtschaftsjunior – sowie rund 20 Mitglieder und Gäste wieder in Präsenz begrüßen zu können. „Ich habe die Gesetze nicht gemacht und leider lassen sie sich auch nicht wegdiskutieren“, stellte Thomas Wolf gleich zu Beginn seiner informativen Präsentation, die viel Platz für Nachfragen ließ, klar.

 1. Arbeitszeiterfassung

Zunächst ging der Fachanwalt für Arbeitsrecht auf den am 13. September vergangenen Jahres vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefassten Beschluss zur Arbeitserfassungspflicht – auch „Stechuhrurteil“ genannt – ein. „Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu erfassen, um deren Gesundheit zu garantieren“, erklärte er. Einzelheiten, ob beispielsweise berufliche Mails in der Freizeit lesen unter Arbeitszeit falle, seien dabei noch zu klären. Während der neue Beschluss für Arbeiter und Angestellte mit Stechuhr keine Probleme darstelle, sei es in anderen Bereichen schwieriger. Der vom Bundesministerium hierzu vorgestellte Gesetzentwurf sieht großzügige Umsetzungsfristen sowie eine Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe vor.

2. Überstunden

Die Klausel „Mit dem Gehalt sind die Überstunden abgegolten“ sei grundsätzlich unzulässig. Allerdings müssten sich Arbeitgeber keine Überstunden aufzwingen lassen. Um zahlungspflichtige Überstunden nachzuweisen, reiche die Zeiterfassung allein nicht aus, sie stärke aber die Position des Arbeitnehmers. Sein Tipp: Sich an jedem Monatsende die Überstunden anerkennen lassen.

 3. Home-Office

 „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Arbeit im Homeoffice“, führte der Fachanwalt weiter aus und erläuterte in diesem Zusammenhang den Unterschied zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten, welches beispielsweise auch das Arbeiten im Park oder Zug umfasse. Die Schutzmechanismen des Arbeitsschutzgesetzes würden in beiden Fällen gelten, so bestehe auch grundsätzlich eine Unfallversicherung.

 4. Urlaubsrecht

Ein weiteres Thema war Urlaubsrecht. „Urlaubsansprüche verjähren nur nach Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweispflichten“, betonte Thomas Wolf. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen müsse, seinen Resturlaub zu nehmen. „Es muss ein individuelles Anschreiben sein, ein Aushang reicht da nicht aus.“

 5. Meilenstein für Lohngerechtigkeit

Mit einem Grundsatzurteil habe das BAG den Anspruch von Frauen auf gleiche Bezahlung gestärkt - „ein Meilenstein für die Lohngerechtigkeit“. Auslöser war, dass eine Frau ein sächsisches Unternehmen verklagt hatte, welches einem männlichen Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit 1.000,00 Euro mehr Gehalt bezahlte. Die Frau habe zu Recht eine Nachzahlung inklusive Zinsen und eine Entschädigung erhalten. „In der Praxis ist die Gleichheit der Leistungen und der Qualifikation allerdings nur schwer nachweisbar“, bedauerte Thomas Wolf. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass auch Teilzeitkräften grds. die gleiche Stundenvergütung wie Vollzeitkräften zusteht.

 6. Aushilfen/Springer

„Wenn keine feste Stundenzahl vereinbart ist, werden vom Gesetz 20 Stunden vorgegeben“, klärte er auf. Die Folge sei, dass dadurch ein wesentlich höherer Vergütungsanspruch bestehen könne und damit u. U. die sozialversicherungsrechtlichen Freigrenzen „gerissen“ werden.

 7. Zeugnis

Neu sei die Entscheidung des BAG, dass in Zeugnissen auf die am Ende stehende Dankes- und Wunschformulierung verzichtet werden könne. Hier bestehe also kein Rechtsanspruch. „Wenn diese am Ende allerdings fehlt, sollten bei künftigen Arbeitgebern die roten Lampen angehen“, schloss er und stand abschließend für Fragen der Anwesenden zur Verfügung.

 

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